{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e109a532160aadd7b8430a760a40e7e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_17_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_17", "Checksum": "dfb6a97d509c6e0ea511c2d729213982"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.06.2015 III 2014 17\nRegeste:\nPersonalrecht (Klage wegen Persönlichkeitsverletzung) | Personal- und Besoldungsrecht\n\n5.2.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Persönlichkeit des\nKlägers durch die Anordnungen des altKantonsgerichtspräsidenten sowie des\na.o. Staatsanwaltes in widerrechtlicher Weise verletzt wurde. Zu prüfen sind\nnachstehend die Konsequenzen dieser Widerrechtlichkeit bezüglich der vom\nKläger geltend gemachten Ansprüche (Schadenersatz, Genugtuung, schriftliche\nEntschuldigung und Publikation) sowie die Frage, ob sich der der Beklagte (bzw.\nder Regierungsrat) als Arbeitgeber des Klägers die Widerrechtlichkeit anrechnen\nlassen muss und somit eine Fürsorgepflichtverletzung im Sinne von Art. 328 OR\nvorliegt.\n\n6.1.1 Zwischen der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung einerseits und\ndem vom Kläger geltend gemachten Vermögensschaden von Fr. 3'541.--\nanderseits muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. vorstehend\nErw. 3.3.1 und 3.5.2).\n\n23\n6.1.2 Der geltend gemachte Vermögensschaden setzt sich aus den\nGerichtsgebühren und Portokosten für die vom Kläger angestrengten Verfahren\nzusammen (Verfügung des a.o. Staatsanwaltes vom 6.11.2010 in Sachen\nBeschwerde des Klägers gegen die Rechtmässigkeit der Ernennung des a.o.\nStaatsanwaltes [vgl. PUK Justizstreit S. 19]; Kantonsgerichtsbeschluss vom\n17.1.2011 betreffend Ausstandsgesuch gegen den a.o. Staatsanwalt [vgl.\nvorstehend Erw. 4.1.2]; Verfügung des a.o. Oberstaatsanwaltes vom 16.6.2011\nbetreffend Akteneinsicht, BÜPF-Mitteilung und Aktenaussonderung; vgl. Klägact. 7). Die jeweiligen Rechtsmittel des Klägers wurden dabei abgewiesen oder\nes wurde darauf nicht eingetreten. Nicht geltend gemacht werden hingegen\noffensichtlich die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren 1B_79/2011 +\n1B_81/2011 von auf den Kläger entfallenden Fr. 1'500.--.\n\n6.1.3 Die fraglichen Verfahrenskosten entstanden im Rahmen des\n(strafrechtlichen) Verfahrens einer möglichen Amtsgeheimnisverletzung im\nZusammenhang mit dem Bericht \"Sollberger\" (vgl. vorstehend Erw. 1.1.2). Zu\nbeurteilen war namentlich die Rechtmässigkeit der Einsetzung des a.o.\nStaatsanwaltes, die bejaht wurde (Verfügung des a.o. Staatsanwaltes vom\n6.11.2010; Beschluss des\nKantonsgerichts vom 17.1.2011; Nichteintretensurteil des Bundesgerichts\n[1B_79/2011 und +B_81/2011 vom 21.4.2011]). Da der Kläger als\nAuskunftsperson befragt (und die Beantwortung zahlreicher Fragen verweigert\nhatte) und gegen ihn keine Strafuntersuchung eröffnet worden war, wurden\neinerseits seine Parteistellung, anderseits aber auch sein schützenswertes\nInteresse an einer Akteneinsicht verneint (Verfügung des a.o. Staatsanwaltes\nvom 16.6.2011).\n\nDie geltend gemachten Kosten sind direkte Folge des Unterliegens des Klägers\nmit den ergriffenen Rechtsmitteln; im Falle eines Obsiegens wären sie nicht\nentstanden. Eine Ursächlichkeit der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung\nfür diese Kosten als Folge einer geltend gemachten Fürsorgepflichtverletzung ist\nfür den damaligen wie für den heutigen Zeitpunkt weder erkennbar noch wird\neine solche vom Kläger hinreichend substantiiert. Anzufügen ist, dass für\nRechtsverfolgungskosten, welche aufgrund des kantonalen Prozessrechts\nerstattet werden können, grundsätzlich kein materiellrechtlicher\nSchadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann (Bundesgerichtsurteile\n4A.386/2008 vom 2.3.2009, Erw. 1.2.2; 4C.11/2003 vom 19.5.2003, Erw. 5.1).\nNichts anderes kann für die Verfahrenskosten im Falle eines Unterliegens gelten.\n\nEs besteht daher kein Anspruch des Klägers auf einen Schadenersatz.\n\n24\n6.2.1 Es ist, wie gesagt, mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass\nauch private Daten auf dem Arbeitscomputer des Klägers sichergestellt und/oder\ngesichtet wurden. Diese Inhalte oder Teile davon (wie allenfalls auch\nTelefonranddaten) wurden indes in keiner Weise publik gemacht und/oder in\narbeitsrechtlicher oder anderer Hinsicht zum Nachteil des Klägers verwendet.\nDies wird von ihm auch nicht, jedenfalls nicht belegt, behauptet. Zur Art der\ngespeicherten privaten Daten, welche allenfalls Gegenstand der Sicherstellung\nund Sichtung waren oder hätten sein können, äussert sich der Kläger im\nvorliegenden Verfahren nicht. In dieser Hinsicht lässt sich auch dem Bericht Dick\nMarty nichts entnehmen, der bloss von einem \"besonders geschützten Bereich\"\nspricht (S. 47 Ziff. 5.6 und S. 35 Ziff. 4.4.4). Mithin bestehen namentlich keine\ngesicherten Anhaltspunkte dafür, dass besonders schützenswerte\nPersonendaten im Sinne von Art. 3 lit. c DSG betroffen waren.\n\n"}