{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e109a532160aadd7b8430a760a40e7e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_17_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_17", "Checksum": "dfb6a97d509c6e0ea511c2d729213982"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.06.2015 III 2014 17\nRegeste:\nPersonalrecht (Klage wegen Persönlichkeitsverletzung) | Personal- und Besoldungsrecht\n\n5.2.1 Eine allfällige Telefonüberwachung wie auch im Rahmen dieser\nTelefonüberwachung allenfalls erhobene Randdaten und ebenso insbesondere\ndie Datenerhebung auf dem Arbeits-PC des Klägers erfolgten offenkundig auf\neine Anordnung des Kantonsgerichtspräsidenten bzw. des a.o. Staatsanwaltes\nim Rahmen des Verdachtes auf eine Amtsgeheimnisverletzung im Umfeld der\nStrafverfolgungsbehörden bzw. des Verhöramtes. Hieraus lässt sich nicht\nableiten, dass diese Überwachungsmassnahmen die Eignung des Klägers für\ndas Arbeitsverhältnis betrafen oder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses\nerforderlich\nwaren, was zur Rechtmässigkeit der Anordnung im Lichte von Art. 328 und\nArt. 328b OR führen müsste, wenn sich der Beklagte die fraglichen Anordnungen\nbzw. die unterlassene Verhinderung der Vollstreckung der Anordnungen als\nArbeitgeber anrechnen lassen müsste (dass den anordnenden Behörden keine\nArbeitgeberqualität gegenüber dem Kläger zukommt, kann nicht ernsthaft\nbestritten werden). Folglich ist die Persönlichkeit des Klägers grundsätzlich in\nmutmasslich widerrechtlicher Weise (vgl. vorstehend Erw. 3.4.1) verletzt worden.\n\n21\n5.2.2 Grundsätzlich sind auch keine Rechtfertigungsgründe (vgl. vorstehend\nErw. 3.4.1) erkennbar. An der Einwilligung des Klägers fehlt es entgegen der\nAuffassung des Beklagten offenkundig. Dies ergibt sich allein aus der Tatsache,\ndass die Datensichtung wie auch die allfällige Telefonüberwachung ohne\nvorgängige Information des Klägers, mithin ohne dessen Wissen erfolgten.\nBetreffend die Telefonüberwachung, sofern sie den Kläger betroffen haben sollte,\nist unbestritten, dass sie nicht durch eine Katalogtat gemäss Art. 3 BÜPF (in Kraft\nbis Ende 2010; neu Art. 269 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;\nSR 312.0] vom 5.10.2007) gedeckt und aus der Sicht des BÜPF somit\nwiderrechtlich war.\n\nDem Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn er implizit die Auffassung\nvertritt, mit der privaten Nutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten\nInformatikmittel gebe der Arbeitnehmer gleichzeitig seine Einwilligung zur\nEinsichtnahme in die auf diesen Informatikmitteln abgespeicherten privaten\nDaten durch den Arbeitgeber. Gemäss § 19 Abs. 3 IKT darf die Verwendung der\nInformatikmittel zu privaten Zwecken den Dienstbetrieb nicht erschweren oder\neinschränken. Aus dieser Bestimmung lässt sich ohne weiteres die\ngrundsätzliche Zulässigkeit einer privaten Nutzung der Informatikmittel ableiten.\nDamit ist jedoch kein (stillschweigendes) Einverständnis des Arbeitnehmers\nverbunden, dass der Arbeitgeber bzw. das jeweils zuständige Departement\nEinsicht in die jeweiligen privaten Daten des Angestellten nehmen darf. Vielmehr\nbestimmt § 23 Abs. 5 IKT explizit, dass der Inhalt von E-Mails ohne Zustimmung\nder betroffenen Benutzer grundsätzlich nicht gelesen werden darf. Zudem sind\nÜberwachungsmassnahmen grundsätzlich vorgängig schriftlich anzukündigen\n(§ 24 Abs. 1 IKT).\n\nÜberwiegende private oder öffentliche (Bearbeitungs-)Interessen (hierzu vgl.\nBSK DSG-Rampini, Art. 13 N 21 und 47) sind nicht erkennbar. Dem\nRechtfertigungsgrund von Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG (wonach ein überwiegendes\nInteresse der bearbeitenden Person insbesondere in Betracht fällt, wenn diese in\nunmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines\nVertrags Personendaten über ihren Vertragspartner bearbeitet) kommt im\nArbeitsverhältnis neben Art. 328b OR keine selbständige Bedeutung zu.\nZwischen dem die Datenbearbeitung (bzw. Datenherausgabe) anordnenden\naltKantonsgerichtspräsidenten sowie a.o. Staatsanwalt einerseits und dem\nKläger anderseits bestand zudem offenkundig kein Vertragsverhältnis.\n\nVergleichbares gilt mit Blick auf die IKT. Der Kläger bringt zu Recht vor, dass sich\ndie geltend gemachten Indiskretionen, welche der Anordnung von\nÜberwachungsmassnahmen zugrunde lagen, nicht gegen den Regierungsrat\n\n22\nbzw. den Arbeitgeber, sondern gegen den altKantonsgerichtspräsidenten\nrichteten; folglich habe es sich nicht um die Klärung einer Straftat gegen den\nArbeitgeber gehandelt.\n\nDie Anordnung von Überwachungsmassnahmen ging entsprechend nicht vom\nzuständigen Departement aus (vgl. § 24 Abs. 1 IKT), auch wenn die Anordnung\nletztlich − indes unter Verweis auf eben diese Anordnung − vom Regierungsrat\nbzw. dem Vorsteher des Finanzdepartements bestätigt wurde. Es stand denn,\nsoweit ersichtlich, auch nie zur Diskussion, dass das zuständige Departement\ngegen den Kläger allenfalls gestützt auf die erhobenen Daten über die Einleitung\nvon administrativen, personal- oder strafrechtlichen Massnahmen unter\nMitteilung an den Kläger als betroffene Person zu entscheiden gedachte (vgl.\n§ 24 Abs. 4 IKT). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ein Missbrauch von\nInformatikmitteln im Sinne der IKT (§ 21) angelastet wurde, bestehen ebenfalls\nnicht, was vom Beklagten, soweit ersichtlich, auch nicht substantiiert geltend\ngemacht wird. Die Anwendbarkeit von § 23 der IKT, mithin auch von deren\nAbs. 5 (Zulässigkeit des Lesens von E-Mails ohne Zustimmung der betroffenen\nBenutzer, \"wenn dafür erhebliche Gründe zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben\nsprechen\"), wird vom Beklagten selber ausdrücklich verneint. Anzufügen ist, dass\nder Bericht Dick Marty § 24 IKT vorliegend ebenfalls für nicht anwendbar erachtet\n(i.c. des Klägers; vgl. S. 37 Ziff. 4.4.6).\n\nMithin ist keine gesetzliche Bestimmung ersichtlich, welche als\nRechtfertigungsgrund der grundsätzlichen Widerrechtlichkeit der\nPersönlichkeitsverletzung entgegensteht.\n\n"}