{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e109a532160aadd7b8430a760a40e7e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_17_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_17", "Checksum": "dfb6a97d509c6e0ea511c2d729213982"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.06.2015 III 2014 17\nRegeste:\nPersonalrecht (Klage wegen Persönlichkeitsverletzung) | Personal- und Besoldungsrecht\n\n4.4 Dem Bericht PUK Justizstreit, der einen umfassenderen \"Zeitstrahl\"\n(chronologische Übersicht, S. 17 ff. Ziff. 3) enthält, ist unter anderem zu\n19\nentnehmen, dass der altOberstaatsanwalt G.________ die Randdatenerhebung\nfür \"völlig ungeeignet\" hielt, da die verwendeten Telefonapparate von einer\nVielzahl von Personen verwendet worden seien (S. 39 Rz. 133, S. 73 Ziff. 296).\n\nDie Erhebung von Randdaten eingehender Telefonate bezog sich gemäss den\nAngaben von Mitarbeitern der EDV auf wenige Medien, die über die\nVorkommnisse im Kanton Schwyz berichtet hatten (S. 41 Ziff. 143). Im Rahmen\ndieser PUK-Abklärungen wurde auch der Kläger befragt. Die Datenerhebung war\nnach seiner Beurteilung in einem unzulässigen Strafverfahren erfolgt; für die\nErhebung von IT-Daten hätte man nach den IKT vorgehen müssen (S. 58\nZiff. 227). Eine Mehrheit der PUK war der Auffassung, dass die\nRanddatenerhebung keine offensichtliche Amtspflichtverletzung darstellte.\nKritisiert wurde indes die Art und Weise des Vorgehens, namentlich die fehlende\nZustimmung des zuständigen Departements oder wenigstens die Absprache mit\ndiesem (S. 62 Ziff. 246 ff.).\n\n5.1 Es ist dem Beklagten grundsätzlich beizupflichten, dass der Kläger keine\nhinreichend substantiierten Angaben weder zu Telefonranddaten noch zu\nprivaten E-Mail- oder anderen an seinem Arbeitsplatz auf seinem Arbeits-PC\nelektronisch abgespeicherten privaten Daten macht. Indes erklärt sich dies\nbetreffend die Telefonranddaten mit der glaubhaften Angabe des Klägers, keine\nuneingeschränkte Auskunft erhalten zu haben, ob auch seine geschäftliche\nTelefonnummer von der entsprechenden Anordnung des\naltKantonsgerichtspräsidenten betroffen war.\n\nAufgrund der dargelegten Berichte bzw. der Sachverhaltsdarstellung in diesen\nBerichten kann − auch wenn der Beklagte geltend macht, der Bericht Dick Marty\nenthalte zahlreiche Wertungen (vgl. KA S. 10 Ziff. 67 und 69) − jedoch kein\nZweifel daran bestehen, dass auch der Kläger auf jeden Fall von der Anordnung\nbetreffend Herausgabe von elektronisch gespeicherten Daten betroffen war. So\ngeht auch das Kantonsgericht im Beschluss BEK 2014 8 vom 5. Juni 2014 davon\naus, dass \"ohne Zustimmung und Notifikation der Beschwerdegegner [d.h. des\nvorliegenden Klägers sowie zwei weiterer Beschwerdegegner/Privatkläger] die\nDaten ihrer jeweiligen Arbeitsstationen sowie bezüglich ihrer Kommunikation\nausgeforscht wurden, welche sie darüber hinaus als Privatsache abgeschirmt\nhaben wollten und durften bzw. an denen die Beschwerdegegner ein\nGeheimhaltungsinteresse hatten\" (S. 25 Erw. 6.g). Diese Beurteilung erfolgte\nindessen einerseits \"aufgrund der bis anhin im Strafverfahren gegen den\nBeschuldigten vorliegenden Beweise\", zum andern ohne Differenzierung nach\nden drei Beschwerdegegnern/Privatklägern. Zudem wurde die Zulässigkeit oder\nRechtmässigkeit des Eingriffs (explizit) nicht beurteilt.\n\n20\nOb der Kläger auch von der Telefonüberwachung bzw. der Bekanntgabe der\nTelefonranddaten betroffen war, kann grundsätzlich offen gelassen werden.\nDiesbezüglich ist auf die Angaben des altOberstaatsanwaltes hinzuweisen,\nwonach die Telefonranddatenerhebung \"völlig ungeeignet gewesen sei, um das\nangestrebte Ziel zu erreichen\", da die verwendeten Telefonapparate \"von einer\nVielzahl von Personen\" verwendet worden seien. Hieraus habe man keine\nSchlüsse auf die Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch bestimmte\nPersonen ableiten können (Bericht PUK Justizstreit S. 39 Ziff. 133). Für die\nRichtigkeit dieser Darstellung spricht namentlich die Erfahrung und Vertrautheit\ndes langjährigen altOberstaatsanwaltes im Umgang mit dem Verhöramt.\n\nWenn hingegen der Bericht Dick Marty beispielsweise von einer langen Suchliste\nspricht, nach denen die Server des Verhöramtes durchsucht worden seien (was\ntypisch für eine auch Strafverfolgungsbehörden untersagte \"Fishing Expedition\"\nsei), besteht weder Anlass, die Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung in\nFrage zu stellen, noch zur Annahme, der Kläger sei hiervon nicht betroffen\ngewesen. Vielmehr findet die Betroffenheit des Klägers ihren Niederschlag auch\nin der Tatsache, dass der Kläger (wie auch der Leiter des Verhöramtes) gegen\nden a.o. Staatsanwalt unter anderem wegen rechtswidrig erlangter Beweise\nBeschwerde erhob. Es lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür\nentnehmen, dass dieser Beschwerde mit dem Argument begegnet wurde, der\nKläger sei von den fraglichen Anordnungen nicht betroffen gewesen.\n\n"}