{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e109a532160aadd7b8430a760a40e7e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_17_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_17", "Checksum": "dfb6a97d509c6e0ea511c2d729213982"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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November 2010 Treffen zweier Regierungsräte, Verantwortlichen der EDV\nsowie der Telefonzentrale und einer Mitarbeiterin des\nSicherheitsdepartements betreffend die am 1. September\n2010 angeordneten Kontrollen auf den Servern des\nkantonalen Verhöramtes.\n\n3. Dezember 2010 Der Leiter des Verhöramtes verlangt vom a.o.\nUntersuchungsrichter die Siegelung der aus den kantonalen\nServern erhobenen Daten sowie derjenigen aus dem E-Mail-\nund Telefonverkehr.\n13. Dezember 2010 Beschwerde des Leiter des Verhöramtes betreffend\nSiegelungsgesuch.\n27. Dezember 2010 Beschwerde des Klägers gegen den a.o. Staatsanwalt\nbetreffend Ausstandsbegehren, Akteneinsicht, rechtswidrig\nerlangte Beweise.\n30. Dezember 2010 Der Staatsanwalt G.________ macht in einem Schreiben an\nden Landesstatthalter geltend, dass im Rahmen der\nStrafuntersuchung betreffend Amtsgeheimnisverletzung\n\"______\" und \"____\" Telefon- und Maildaten des\nVerhörsamtes und wahrscheinlich auch der\nStaatsanwaltschaft erhoben und benutzt worden seien; er\nfrage, wer diese Überwachungsmassnahmen angeordnet\nund welche Behörde sie bewilligt habe.\n\n17. Januar 2011 Das Kantonsgericht lehnt das Ausstandsgesuch des Leiters\ndes Verhöramtes und des Klägers gegen den a.o.\nStaatsanwalt ab. Auf eine Beschwerde hiergegen tritt das\nBundesgericht am 21. April 2011 nicht ein.\n\nBetreffend die Überwachung des Telefonverkehrs (konkret vier Telefonnummern,\nvgl. S. 31 Ziff. 4.4.1) wird festgehalten (S. 27 Ziff. 4.3.1), die diesbezügliche\nAnordnung sei \"im Geheimen getroffen\" worden, und \"ohne weder die\nEigentümer der Zentrale (der Regierungsrat, genauer gesagt zu jener Zeit das\nBaudepartement) noch die von dieser Kontrolle direkt Betroffenen zu\ninformieren\". Die Mass-nahme sei erst später bekannt geworden. Im Verlaufe\ndes Novembers 2010 seien Vertreter des Verhöramtes während der Befragung\ndurch den a.o. Untersuchungsrichter mit Fragen und Dokumenten konfrontiert\nworden, \"die klar darauf hinweisen, dass Daten des Telefon- und Mailverkehrs\nkontrolliert wurden\". Die Verantwortlichen des Informatikdienstes seien am\n1. September 2010 vom Regierungsrat gestützt auf einen\n\n18\nKantonsgerichtsbeschluss vom 11. August 2010 vom Amtsgeheimnis entbunden\nworden (S. 28 Ziff. 4.3.3 und Ziff. 4.3.5). Der Regierungsrat, dem dieses\nVorgehen vom Staatsschreiber als problemlos bestätigt worden sei, sei\noffensichtlich davon ausgegangen, dass es sich um eine Massnahme gehandelt\nhabe, die im Rahmen eines Strafverfahrens getroffen worden sei, was nicht\nzutreffe (S. 32 Ziff. 4.4.1 und S. 35 Ziff. 4.4.4). Der Berichterstatter beurteilt die\nKontrolle der Daten des Telefonverkehrs als eine \"ausserordentliche,\nschwerwiegende, besonders heikle und streng geregelte Massnahme\" und\nerachtete die Art und Weise der Beschaffung der Daten als gesetzeswidrig (S. 30\nZiff. 4.4.1).\n\nAn anderer Stelle spricht der Berichterstatter davon, dass der a.o. Staatsanwalt\n\"vertrauliche Dokumente aus den Mails und Dateien von Magistraten des\nVerhöramtes beschaffte\". Mit Schreiben vom 2. November 2010 habe der a.o.\nStaatsanwalt den EDV-Verantwortlichen unter Hinweis auf eine\nregierungsrätliche Bewilligung um die Abgabe der Daten aus dem Verzeichnis\n(Laufwerk H:) des Klägers ersucht. Es sei also eine \"geheime Durchsuchung in\neinem besonders geschützten Informatikbereich eines Staatsanwaltes\ndurchgeführt\" worden (S. 35 Ziff. 4.4.4). Die auf diesem Weg beschafften\nInformationen und Dokumente seien jedoch im Strafverfahren gegen den Leiter\ndes Verhöramtes verwendet worden; Daten anderer Mitarbeiter seien kontrolliert\nworden, ohne dass diese jemals über die sie betreffenden Massnahmen\nunterrichtet worden seien (S. 37 Ziff. 4.4.5). Der Regierungsrat wäre gehalten\ngewesen, erstens die Anordnung der \"Durchsuchung von so heiklen\nComputerdaten\" einer \"sorgfältigeren rechtlichen Analyse\" zu unterziehen und\ndurch einen Entscheid des Regierungskollegiums zu beschliessen; zweitens\nhätte er \"im Mindesten von der ausserordentlichen Staatsanwaltschaft eine\npräzise und begründete schriftliche Durchsuchungsanordnung verlangen sollen\";\nund drittens hätte er \"die angeforderten Daten versiegelt aushändigen müssen,\num den von der Durchsuchung und Erhebung betroffenen Untersuchungsrichtern\nzu ermöglichen, Stellung zu nehmen und einen Gerichtsbeschluss zu verlangen\".\nDiese Einwände hätten erst recht für die Informationen Geltung, die einen\nbesonders geschützten Bereich des Klägers betroffen hätten (S. 47 Ziff. 5.6).\n\n4.3 Im RRB Nr. 456/2012 vom 7. Mai 2012 hält der Regierungsrat unter\nanderem fest, dass der Verantwortlichkeitsbereich der Exekutive betroffen ist,\nwenn sich der Konflikt im Zusammenhang mit dem Gebrauch kantonaler IT-Ein-\nrichtungen und Einrichtungen der Telefonie abspiele (Ziff. 3.3).\n\n"}