{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e109a532160aadd7b8430a760a40e7e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_17_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_17", "Checksum": "dfb6a97d509c6e0ea511c2d729213982"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.06.2015 III 2014 17\nRegeste:\nPersonalrecht (Klage wegen Persönlichkeitsverletzung) | Personal- und Besoldungsrecht\n\nArt. 328b Satz 1 OR bedeutet (als lex specialis) eine Verschärfung der\nVorschriften des DSG zugunsten der Arbeitnehmer, indem die Datenbearbeitung\nüber den Arbeitnehmer nur zulässig ist, soweit sie entweder dessen Eignung für\ndas Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages\nerforderlich sind (Pellascio, a.a.O., Art. 328b OR Rz. 2; Streiff/von\nKaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328b N 3). Unter Datenbearbeitung ist jeder\nUmgang mit Personendaten, unabhängig von den angewendeten Mitteln und\nVerfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden,\nUmarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten zu verstehen\n(Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, a.a.O., Art. 328b N 2). Die Datenbearbeitung\ndarf nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (d.h. sie darf\nnicht ohne Wissen oder gegen den Willen der Betroffenen erfolgen), und sie\nmuss verhältnismässig sein (d.h. sie darf nur Daten umfassen, welche für den\nAbschluss und die Durchführung des Arbeitsvertrags unentbehrlich sind, und sie\nmuss unter grösstmöglicher Schonung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen\nerfolgen; Brunner/Bühler/Wae-ber/Bruchez, a.a.O., Art. 328b N 3).\n\n14\nVerletzt der Arbeitgeber die Vorschriften über den Datenschutz, liegt stets auch\nein Verstoss gegen die Fürsorgepflicht vor (BSK OR I-Portmann Art. 328b N 30).\n\n3.4.2 Im Rahmen einer Telefonüberwachung dürfen die Randdaten erfasst und\nausgewertet werden, wenn dies im Sinne von Art. 328b OR zur Durchführung\ndes Arbeitsvertrages erforderlich ist und auch die Voraussetzungen des\nDatenschutzgesetzes erfüllt sind. Dies ist nur der Fall, wenn Weisungen über den\nprivaten Telefonverkehr existieren, deren Einhaltung zu kontrollieren ist oder\nwenn Gebühren privater Gespräche auf die verschiedenen Arbeitnehmer zu\nverlegen sind (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328b N 8).\n\nKontrollerhebungen in den Browser-Protokollen und den E-Mail-Ordnern von\nArbeitnehmern oder auch nur die Speicherung von deren Inhalten sind als\nDatenbearbeitung einzustufen. Sie unterliegen deshalb den allgemeinen\nBeschränkungen der Datenbearbeitung im Arbeitsverhältnis und sind nur im\nRahmen der gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 328b Satz 1 OR) zulässig.\nZudem haben sie dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu entsprechen und\ndürfen nur nach Treu und Glauben erfolgen (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG; vgl. BSK\nDSG-Maurer-Lamb-rou/Steiner, Art. 4 N 7-12).\n\n3.4.3 Der Arbeitgeber ist kraft seines Weisungsrechts befugt, die Nutzung des\nInternets am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken zu reglementieren; er kann die\nNutzung grundsätzlich einschränken oder auch ganz verbieten. Bereits das\nGesetz (u.a. auch die Treuepflicht) setzt der privaten Internet-Nutzung am\nArbeitsplatz enge Grenzen, denn die Arbeitszeit ist grundsätzlich im Interesse\ndes Arbeitgebers zu verwenden. Ähnlich wie bei der Telefonbenutzung zu\nprivaten Zwecken sind jedoch Internet-Benutzungen zu privaten Zwecken im\nüblichen Rahmen zulässig, sofern dem kein Verbot des Arbeitgebers\nentgegensteht. Zu denken ist etwa an die Buchung der nächsten Ferienreise\noder eines Konzertbesuchs (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328b N 17;\nvgl. Brunner/Bühler/Wae-ber/Bruchez, a.a.O., Art. 328 N 5).\n\n3.4.4 Überschreitet der Arbeitgeber seine Kontrollrechte, so stehen dem\nArbeitnehmer zunächst die allgemeinen Rechtsansprüche und Verfahrensmittel\nnach Art. 15 DSG i.V.m. Art. 28-28l ZGB zur Verfügung (Streiff/von\nKaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328b N 18 f.). Klagen zum Schutz der Persönlichkeit\naus DSG richten sich nach Art. 28, 28a und 28l ZGB (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DSG).\n\n3.5.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB kann der Kläger dem Gericht unter anderem\nbeantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich\ndiese weiterhin störend auswirkt (Ziff. 3). Er kann des Weiteren insbesondere\n\n15\nauch verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder\nveröffentlicht wird (Abs. 2). Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz\nund Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den\nBestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Abs. 3).\n\n3.5.2 Der Anspruch auf Mitteilung oder Veröffentlichung bezweckt die\nBeseitigung unrichtiger Vorstellungen bei Dritten oder der Öffentlichkeit, welche\ndurch eine widerrechtliche Datenbeurteilung entstanden sind. Eine Publikation\noder Mitteilung setzt voraus, dass sie als geeignetes Mittel erscheint, um die\nFolgen der Persönlichkeitsverletzung zu beseitigen. Für die Publikation ist dies\nder Fall, wenn eine unrichtige Vorstellung bei einer unbekannten Zahl von Dritten\nnur durch Publikation einer Berichtigung beseitigt werden kann (BSK DSG-\nRampini, Art. 15 N 16 f.).\n\nSchadenersatz setzt einen durch die unrechtmässige Datenverarbeitung adäquat\nkausal verursachten Schaden voraus (BSK DSG-Rampini, Art. 15 N 21).\n\n"}