{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e109a532160aadd7b8430a760a40e7e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_17_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_17", "Checksum": "dfb6a97d509c6e0ea511c2d729213982"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.06.2015 III 2014 17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.06.2015 III 2014 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.06.2015 III 2014 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht (Klage wegen Persönlichkeitsverletzung) | Personal- und Besoldungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:13", "Checksum": "cda255b52871bc6c438053160d2e145f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.06.2015 III 2014 17\nRegeste:\nPersonalrecht (Klage wegen Persönlichkeitsverletzung) | Personal- und Besoldungsrecht\n\n 10\ndurch den hochrangigen Arbeitnehmer zu überprüfen (KA S. 14 Ziff. 98). Der\nKläger berufe sich zu Unrecht auf § 23 der IKT. Einschlägig sei vorliegend § 24\nder IKT, insbesondere dessen Abs. 2 lit. b (KA S. 14 f. Ziff. 99 f.).\n\nEine Haftung aus Arbeitsvertrag schliesse eine Haftung aus ausservertraglicher\nStaatshaftung aus (KA S. 16 Ziff. 113). Die Verletzung der Verhältnismässigkeit\nmüsste vom Kläger bewiesen werden (KA S. 18 Ziff. 129 f.).\n\nFür die Zusprechung einer Genugtuung fehle es an der Widerrechtlichkeit und an\nder adäquaten Kausalität (KA S. 6 Ziff. 31). Sollten die Voraussetzungen\ngegeben sein, so überschiesse die Klage. Wie sich die umfassende Genugtuung\n(Anträge 2-5) begründe, werde vom Kläger offen gelassen (KA S. 7 Ziff. 32).\nUnbewiesen sei auch die Schwere der Verletzung (KA S. 19 Ziff. 139). Die\ngeforderte Summe liege ausserhalb der Grössenordnung, die sich in der\nGerichtspraxis finde und sei nicht begründet (KA S. 20 Ziff. 144).\n\n2.3 Replizierend macht der Kläger geltend, im Kanton Schwyz sei die Nutzung\nder Systeme des Arbeitgebers für private Zwecke nicht verboten (Replik S. 2\nZiff. 5 ff.). Auch bezüglich der privaten Daten auf dem System des Arbeitgebers\ngälten die Schutzvorschriften gemäss Art. 328 und 328b OR (Replik S. 3 Ziff. 10).\nDie Datenerhebung sei im Geheimen erfolgt; bis heute habe der Kläger keine\neinzige anfechtbare Verfügung erhalten, gegen welche er ein Rechtsmittel hätte\nergreifen können (Replik S. 3 f. Ziff. 11). Der Kanton als Arbeitgeber sei über\nseine Funktionäre und Regierungsräte D.________ und E.________ als\nAdressaten der verschiedenen Datenerhebungsanfragen/-anordnungen sehr\ngenau informiert gewesen über die heimliche Durchsuchung und Herausgabe,\nwie sich aus dem PUK-Bericht und dem Bericht Marty, beide seit längerer Zeit\nöffentlich, ergebe. Dem Kläger sei jedoch nie das Recht eingeräumt worden, sich\nvorgängig zur Frage der Datenerhebung und Weitergabe an Dritte zu äussern.\nSein Anspruch auf Wahrung seiner Persönlichkeit und des rechtlichen Gehörs\nsei verletzt worden. Die Durchsuchung und Herausgabe erweise sich als\nwiderrechtlich und als Verletzung der Fürsorgepflicht (Replik S. 4 Ziff. 12 ff.). Die\nin der Klagebegründung (Ziff. 15) erwähnte Beschwerde nach\nÖffentlichkeitsgesetz sei zwischenzeitlich am 15. April 2014 abgewiesen worden\n(S. 5 Ziff. 16).\n\n2.4 Duplizierend bringt der Beklagte vor, wenn ein Arbeitnehmer die −\ntatsächlich nicht verbotene − Möglichkeit nutze, private Daten auf dem IT-System\ndes Kantons Schwyz abzulegen, unterstelle er diese Daten damit dem\nZugriffsrecht des Arbeitgebers (Duplik S. 2 Ziff. 2.1). Die Fürsorgepflicht des\nArbeitgebers gehe nicht soweit, wie vom Kläger behauptet (Duplik S. 3 Ziff. 2.4).\n\n11\nDie Organe des Beklagten hätten im öffentlichen Interesse gehandelt (Duplik S. 3\nZiff. 2.6). Der Bericht Marty geize nicht mit Werturteilen, bleibe jedoch in der\nSachverhaltsdarstellung oberflächlich und könne nicht als Beweismittel für den\ndarin behaupteten Sachverhalt gelten (Duplik S. 3 Ziff. 3). Nach Angaben des\nKlägers in Randziffer 3 (recte 30) der Klage sei nicht bekannt, wer die \"heimliche\nDurchsuchung\" angeordnet, genehmigt und allenfalls überprüft habe; hierfür sei\nder Kläger beweisbelastet (Duplik S. 3 Ziff. 4).\n\n2.5 An der öffentlichen Verhandlung legte der Kläger insbesondere auch den\nBeschluss des Kantonsgerichts BEK 2014 8 vom 5. Juni 2014 betreffend\nAmtsmissbrauch, Amtsanmassung etc., Parteistellung [d.h. des Klägers sowie\nzwei weiterer Personen als Privatkläger] im Strafverfahren (Kläg-act. 15) ins\nRecht. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Arbeitgeber und Beklagte\nLaufwerke und E-Mails strukturell durchforstet und die gefundenen Daten\nausgewertet sowie sämtliche Telefonverbindungen und sämtliche\nFaxverbindungen überprüft habe (schriftliche Triplik S. 5 Ziff. 7). Das\nKantonsgericht habe festgestellt, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung\nwiderrechtlich und schwerwiegend sei (S. 8 Ziff. 16).\n\n3.1 Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten war\nöffentlich-rechtlich (§ 6 Abs. 1 PG). Können dem PG oder seinen\nVollzugserlassen keine Vorschrift entnommen werden, gilt ergänzend das\nBundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\n(Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 (§ 6 Abs. 2\nPG). §§ 22 ff. PG regelt die Rechte und Pflichten der Beamten und Angestellten.\nLaut § 28 PG mit der Marginalie \"Personaldaten\" kann der Mitarbeiter Einsicht in\nseine Personaldaten nehmen (Abs. 1). Er kann verlangen, dass falsche\npersönliche Daten berichtigt und unvollständige ergänzt werden (Abs. 2). Weder\ndas PG noch die Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung,\nPV; SRSZ 145.111) vom 4. Dezember 2007 enthalten weitere Bestimmungen,\nwelche den Umgang mit Personaldaten betreffen. Ebensowenig finden sich im\nPG oder in der PV Be-stimmungen, welche den Schutz der Persönlichkeit des\nArbeitnehmers normieren.\n\n3.2 Hingegen regeln die Art. 328 ff. OR den Schutz der Persönlichkeit des\nArbeitnehmers im Allgemeinen (Art. 328) bzw. bei der Bearbeitung von\nPersonendaten im Speziellen (Art. 328b OR).\n\nDer Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu\nachten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu\nnehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen (Art. 328 Abs. 1 Satz 1\n\n"}