{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e109a532160aadd7b8430a760a40e7e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_17_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_17", "Checksum": "dfb6a97d509c6e0ea511c2d729213982"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.06.2015 III 2014 17\nRegeste:\nPersonalrecht (Klage wegen Persönlichkeitsverletzung) | Personal- und Besoldungsrecht\n\n 8\nDer Regierungsrat habe es pflichtwidrig versäumt, in Kenntnis der Mängel seiner\nOrganisation die Pflichtverletzungen zu verhindern und die Persönlichkeitsrechte\ndes Klägers und weiterer Betroffener − beispielsweise durch Siegelung der\nDaten − zu schützen. Unsorgfältig habe auch der Telefoniebeauftragte des\nKantons mit der Datenherausgabe gehandelt (Klage S. 26 f. Ziff. 83 f.). Der\naltKantonsgerichtspräsident habe in einer Verfügung vom 31. Oktober 2007\nentschieden, dass die Hauszentrale der kantonalen Verwaltung in den\nGeltungsbereich des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) vom 6. Oktober 2000 falle und Daten\nnur mit einer gerichtlichen Genehmigung herausgegeben werden dürften (Klage\nS. 27 Ziff. 85). Der Regierungsrat habe § 11 der Geschäftsordnung des\nRegierungsrates nicht beachtet und die Computer- und E-Maildaten nicht auf die\nEinhaltung der IKT und/oder der strafprozessualen Leitplanken (Katalogtaten)\nbzw. des Datenschutzes geprüft (Klage S. 27 Ziff. 87 ff.; S. 30 Ziff. 100). Ein\nsorgfältiger Regierungsrat hätte auch die Anfrage des a.o. Staatsanwaltes\nbetreffend Datenherausgabe besonders gründlich geprüft, weil ihm bekannt\ngewesen sei, dass das Kantonsgericht schon einmal seine Kompetenzen\ngegenüber dem Verhöramt überschritten habe und deswegen förmlich gerügt\nworden sei (Klage S. 28 Ziff. 91). Gedanken zum zwingenden Erfordernis der\nVerhältnismässigkeit der Datenerhebung seien nicht angestellt worden; die PUK\nJustizstreit und das Gutachten Schweizer/Mohler hätten die Randdatenerhebung\nund die Durchsuchung der E-Maildaten wie auch der Laufwerke I:, H: und C: als\nunverhältnismässig beurteilt (Klage S. 28 f. Ziff. 92 f.; S. 30 Ziff. 99). Ein\nMitverschulden des Arbeitnehmers liege nicht vor (Klage S. 29 Ziff. 94).\n\nDer Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Klägers sei massiv. Es sei\nheimlich in einen besonders schützenswerten Bereich eingedrungen worden. Die\nPersönlichkeitsverletzung wiege umso schwerer, als sich der Kläger seit seiner\nWahl dem Arbeitgeber gegenüber stets korrekt und loyal verhalten habe. Er leide\nheute psychisch und physisch unter ernstzunehmenden gesundheitlichen\nProblemen (Klage S. 31 Ziff. 103 ff.). Unter Berücksichtigung aller Umstände,\ninsbesondere der Dauer und der Schwere des Eingriffs, erscheine eine\nGenugtuung von Fr. 35'000.-- als angemessen und gerechtfertigt (Klage S. 32\nZiff. 107).\n\n2.2 Der Beklagte erachtet es als nicht bewiesen, dass auch die Telefonnummer\ndes Klägers zu den vier Telefonnummern gehörte, deren Herausgabe der\naltKantonsgerichtspräsident am 30. Juli 2010 verfügte, dass Randdaten zur\ndienstlichen Telefonnummer des Klägers herausgegeben wurden (Klageantwort\n[KA] S. 3 Ziff. 7), dass am 1. September 2010 die Kontrolle des E-Mail-Verkehrs\n\n9\nund der elektronischen Datenablage des (ehemaligen) Verhöramtes durch den\na.o. Staatsanwalt und dass am 2. November 2010 die Kontrolle der\nelektronischen Datenablage des Klägers angeordnet worden sei, was sich nur\ndem Bericht Marty entnehmen lasse (KA S. 3 Ziff. 8 bis 10). Der Vorwurf der\nUnterlassungen von Regierungsräten setze die kritisierten Handlungen voraus,\ndie zuerst zu beweisen seien (KA S. 4 Ziff. 14 ff.); unklar und nicht bewiesen sei\nauch, was der Regierungsrat gewusst habe (KA S. 17 Ziff. 115).\n\nDie Wertung des Klägers erfordere präzise Kenntnisse des Sachverhaltes, der\nvom Kläger jedoch nur in allgemeiner Form behauptet werde; Beweise fehlten\n(KA S. 16 Ziff. 108). Nach der klägerischen Sachverhaltsdarstellung seien es der\naltKantonsgerichtspräsident sowie der a.o. Staatsanwalt, und nicht der\nRegierungsrat, die gehandelt hätten; gegen die Anordnungen der beiden\nerstgenannten hätte sich der Kläger auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen\nkönnen (KA S. 12 Ziff. 84 und 86, S. 13 Ziff. 89 und 92, S. 15 Ziff. 105; S. 16\nZiff. 111 und 114).\n\nTelefonapparate wie auch Informatikmittel, insbesondere die Datenablagen,\nstünden den Arbeitnehmern zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten zur\nVerfügung. Eine private Nutzung seitens der Arbeitnehmer sei zwar nicht\nverboten, doch könnten diese nicht geltend machen, der Arbeitgeber verletze\nihre Persönlichkeit, wenn er Einsicht in die privaten Daten nehme (KA S. 4\nZiff. 20). Es gäbe kein privates Laufwerk; das Laufwerk C: sei bloss für\nDurchgangszwecke geeignet und gedacht. Normalerweise lägen auf dem\nLaufwerk C: keine Daten, bzw. bloss solche von geringer Wichtigkeit. Dies sei\nauch der Gehalt der IKT. Gemäss diesen Weisungen habe der Kläger die\nInformatikmittel der Beklagten missbräuchlich verwendet (KA S. 5 Ziff. 22 ff.). Der\nArbeitgeber dürfe seine gewichtigen Interessen (z.B. Aufdeckung von\nAmtsgeheimnissen) auch mittels geeigneten Untersuchungsmassnahmen\nwahren (KA S. 5 Ziff. 26).\n\nEin Schadenersatz aus Vertragsverletzung setze einen Schaden voraus.\nGerichtskosten stellten keinen Schaden dar (KA S. 6 Ziff. 27). Eine\nVertragswidrigkeit liege nicht vor. Selbst wenn dies der Fall wäre, gäbe es\nRechtfertigungsgründe (KA S. 6 Ziff. 28 f.). Es würde auch an der Kausalität\nfehlen; Gerichtskosten aus anderen Verfahren könnten nicht im Verfahren auf\nFeststellung einer Persönlichkeitsverletzung geltend gemacht werden (KA S. 6\nZiff. 30).\n\nErgäbe das Beweisverfahren, dass die klägerische Sachverhaltsdarstellung\nzutreffe, stelle Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG einen Rechtfertigungsgrund dar. Der\nArbeitgeber habe die Daten beschafft, um die Einhaltung des Arbeitsvertrages\n\n"}