{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e109a532160aadd7b8430a760a40e7e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_17_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_17", "Checksum": "dfb6a97d509c6e0ea511c2d729213982"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.06.2015 III 2014 17\nRegeste:\nPersonalrecht (Klage wegen Persönlichkeitsverletzung) | Personal- und Besoldungsrecht\n\n2.1 Der Kläger bringt vor, die Telefonzentrale bzw. deren Leiter habe vom\nehemaligen Kantonsgerichtspräsidenten am 30. Juli 2010 den Auftrag erhalten,\nheimlich Nachforschungen bezüglich vier Telefonnummern anzustellen; in der\nFolge habe der Leiter die Randdaten zu diesen vier Nummern über einen\nZeitraum von drei Monaten herausgegeben. Er habe bis anhin keine\nuneingeschränkte Auskunft erhalten, ob auch seine geschäftliche\nTelefonnummer davon betroffen gewesen sei, was zu vermuten sei (Klage S. 9 f.\nZiff. 23-25). Am 1. September 2010 habe der ausserordentliche (a.o.)\nStaatsanwalt die Kontrolle des E-Mail-Verkehrs und der elektronischen\nDatenablage des ehemaligen Verhöramtes, d.h. der Arbeitsstelle des Klägers,\nangeordnet, was vom damals für den Informatikdienst verantwortlichen\nRegierungsrat genehmigt worden sei (Klage S. 11 Ziff. 26-28). Mit Schreiben\nvom 2. November 2010 habe der a.o. Staatsanwalt schliesslich die\nDurchsuchung des Homedrives (Laufwerk H:) des Klägers verlangt, was vom nun\nzuständigen Regierungsrat angeordnet worden sei, ohne dass eine schriftliche\nVerfügung des a.o. Staatsanwaltes vorgelegt oder verlangt worden wäre und\nohne Orientierung der Betroffenen (Klage S. 12 Ziff. 29). Am 27. Juni 2013 habe\ner zusätzlich erfahren, dass der Informatikdienst die Festplatte seiner\nBüroarbeitsstation (privates Laufwerk C:) durchsucht habe, wie sich aus den dem\nKläger nur teilweise zugänglich gemachten Akten ergebe (Klage S. 12 Ziff. 30 f.).\nDer Arbeitgeber sowie jedes einzelne Regierungsratsmitglied habe es folglich\nzugelassen, dass − gemäss Zitat Bericht Dick Marty (S. 35 und 47) − ein\nbesonders geschützter Informatikbereich eines Staatsanwaltes (womit der Kläger\ngemeint sei) tangiert worden sei (Klage S. 13 ff. Ziff. 32-34). Über die\nDurchsuchung seines privaten Laufwerks C: sei er nicht informiert worden; es\nstehe fest, dass auch sein E-Mail- sowie Telefon-Verkehr durchforscht worden\nseien (Klage S. 16 Ziff. 38-40).\n7\nDer Beklagte habe heimlich Telefonranddaten des Klägers ausgewertet und\nungeschützt und ohne Verteidigungsmöglichkeit an Dritte (d.h. den\naltKantonsgerichtspräsidenten und/oder den a.o. Staatsanwalt) herausgegeben;\nebenso habe er Daten aus den Laufwerken I:, H: und C: sowie E-Mail-Daten des\nKlägers ausgewertet und an Dritte herausgegeben. Mit seinen Handlungen wie\nauch durch seine Unterlassungen habe der Beklagte, trotz expliziter Schutzpflicht\ngemäss Art. 328 und Art. 328b OR (in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 des\nBundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1] vom 19.6.1992; vgl.\nKlage S. 22 Ziff. 61) sowie Art. 13 BV, die Persönlichkeit des Klägers sowohl mit\nBlick auf das Arbeitsverhältnis als auch die Staatshaftung verletzt (Klage S. 19 f.\nZiff. 48-54). Diese Datenerhebungen seien ausserhalb einer Strafuntersuchung\noder eines Administrativverfahrens erfolgt (Klage S. 21 Ziff. 55 f.). Ob hierfür eine\ngesetzliche Grundlage bestanden habe (was vorliegend im Rahmen eines\nFachaufsichtsverfahrens nicht der Fall sei, Klage S. 22 Ziff. 60), könne\ngrundsätzlich offen gelassen werden, weil die Beschränkung von Grundrechten\nnach Art. 36 BV zwingend verhältnismässig sein müsse (Klage S. 21 Ziff. 57).\n\n§ 23 der regierungsrätlichen Weisungen über die Informations- und\nKommunikations-Technologie (IKT) vom 23. Oktober 2007 sei weder ein\nzulässiger Rechtfertigungsgrund für die Auswertung der Telefongespräche noch\nfür deren Herausgabe an Dritte (Klage S. 22 Ziff. 62 f.). Für den Zugriff auf Daten\naus den Laufwerken I:, H: und C: sowie die Auswertung und Herausgabe von E-\nMaildaten bestehe keine gesetzliche Grundlage (Klage S. 23 f. Ziff. 64 ff.). Die\nbehaupteten Indiskretionen hätten sich nicht gegen den Arbeitgeber\n(Regierungsrat), sondern gegen den altKantonsgerichtspräsidenten gerichtet; es\ngehe also nicht um das Interesse an der Klärung einer Straftat gegen den\nArbeitgeber. Rechtfertigungsgründe lägen keine vor (Klage S. 23 f. Ziff. 69-72).\n\nDie mehrfache rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung des Klägers sei für den\nRegierungsrat erkennbar gewesen, weil er von verschiedenen Seiten wiederholt\ndarauf aufmerksam gemacht worden sei. Der Kläger habe aufgrund dieser\nPersönlichkeitsverletzung einen Vermögensschaden von mindestens Fr. 3'451.--\nerlitten, weil er zur Wahrung seiner Rechte verschiedene Rechtsmittel habe\nergreifen müssen (Klage S. 25 Ziff. 74 f.). Die Widerrechtlichkeit bezüglich der\nHandlungen des altKantonsgerichtspräsidenten und des a.o. Staatsanwaltes\nergäben sich ohne weiteres aus dem Bericht Dick Marty und aus der Empfehlung\nder PUK Justizstreit (Klage S. 25 Ziff. 77).\n\nDie Kausalität zwischen sorgfalts- bzw. rechtswidrigem Verhalten und Schaden\nsei gegeben (Klage S. 26 Ziff. 78).\n\n"}