{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e109a532160aadd7b8430a760a40e7e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_17_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_17", "Checksum": "dfb6a97d509c6e0ea511c2d729213982"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.06.2015 III 2014 17\nRegeste:\nPersonalrecht (Klage wegen Persönlichkeitsverletzung) | Personal- und Besoldungsrecht\n\n 5\nStaatshaftung setzen kein strafrechtlich relevantes Verhalten (eines\nArbeitgebers) voraus. Es besteht mithin kein Grund, im Sinne der Argumentation\ndes Beklagten nicht auf die Klage einzutreten. Weitere Nichteintretensgründe\nwerden im Übrigen nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar.\n\n1.5.1 Der Kläger beantragt mit Eingabe vom 17. April 2015, die nach Schluss\nder Verhandlung eingereichten Plädoyernotizen seien, da verspätet\nnachgereicht, aus dem Recht zu weisen. Andernfalls würde das \"Kernelement\nder öffentlichen Verhandlung, nämlich die Publikumsöffentlichkeit\", unterlaufen.\n\n1.5.2 Nach der (subsidiär) anwendbaren ZPO haben die Parteien dem Gericht\ndie Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die\nBeweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleiben gesetzliche\nBestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung\nvon Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO). In der Hauptverhandlung werden neue\nTatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie\nohne Verzug vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 1 ZPO Einleitungssatz). Hat das\nGericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue\nTatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO).\n\nDas Gesetz differenziert nicht zwischen neuen Tatsachen und Beweismitteln,\nwelche von Amtes wegen beigezogen werden, und von den Parteien bis zur\nUrteilsberatung eingebrachten Noven (vgl. I. Meier, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, eine kritische Darstellung aus der Sicht von Praxis und Lehre,\nZürich 2010, S. 346 lit. e mit FN 638, unter Bezugnahme auf die Botschaft zur\nZPO; Kurzkommentar ZPO-Naegeli/Mayhall, Art. 229 N 19). Bringt eine Partei\nzulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel vor, ist der Gegenpartei\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Widmer, Stämpflis Handkommentar,\nZPO, Art. 229 N 15).\n\nVerspätetes Vorbringen von neuen Tatsachen und Beibringen von Beweismitteln\nerst nach den Parteivorträgen an der Hauptverhandlung ist gegebenenfalls\nwegen Verursachung bei der Kostenregelung zu berücksichtigen (vgl.\nKurzkommentar ZPO-Naegeli/Mayhall, Art. 229 N 20; Widmer, a.a.O., Art. 229\nN 14; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-\nKommentar, Art. 229 N 15).\n\n1.5.3 Vorliegend hat das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes\nwegen abzuklären (§ 70 Abs. 1 VRP i.V.m. § 18 Abs. 1 VRP; vgl. vorstehend\nErw. 1.2.3). Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes\nmitzuwirken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist (§ 70 Abs. 1 VRP i.V.m.\n§ 19 Abs. 1 VRP). Mithin besteht kein Anlass, die vom Beklagten erst nach\n6\nAbschluss der Hauptverhandlung eingereichten Plädoyernotizen aus dem Recht\nzu weisen. Dem Kläger wurde das rechtliche Gehör gewährt. Indessen kommt\nder Frage der Zulässigkeit der erst nach der Hauptverhandlung abgegebenen\nPlä-doyernotizen deshalb keine Bedeutung zu, weil einerseits die mündlich\nvorgetragene Quadruplik des Beklagten protokollarisch festgehalten wurde, und\nweil anderseits diese Ausführungen (wie auch die schriftlichen Plädoyernotizen)\ninhaltlich nicht über die bereits mit Klageantwort und Duplik vorgebrachten\nArgumente hinausgehen. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass das vom\nBeklagten dem Gericht abgegebene Exemplar der Plädoyernotizen noch\nwährend des mündlichen Vortrages (Triplik) des Klägers vom Beklagten\ngemachte (unleserliche) handschriftliche Notizen enthält, ansonsten indessen mit\ndem dem Kläger abgegebenen identisch ist.\n\n"}