{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e109a532160aadd7b8430a760a40e7e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_17_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_17", "Checksum": "dfb6a97d509c6e0ea511c2d729213982"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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April 2015 teilt der Beklagte mit, dass er beschlossen\nhabe, keine weiteren Vergleichsverhandlungen zu führen.\n\nI. Mit Schreiben vom 7. April 2015 setzte der instruierende Richter dem\nKläger Frist an, um dem Verwaltungsgericht allfällige Bemerkungen zu den vom\n3\nBeklagten anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 25. März 2015\nabgegebenen Plädoyernotizen einzureichen.\n\nJ. Mit Schreiben vom 17. April 2015 stellt der Kläger folgenden Antrag:\nEs seien die vom Vertreter der Beklagten am 25. März 2015 nach\nVerhandlungsschluss nachgereichten angeblichen Plädoyernotizen vollumfänglich\naus dem Recht zu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des\nBeklagten zuzüglich 8% Mehrwertsteuer.\n\nHierzu lässt sich der Beklagte nicht mehr vernehmen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1.1 Der Kläger verlangt Schadenersatz und Genugtuung. Er macht geltend,\nder Beklagte als Arbeitgeber habe einerseits die notwendige Sorgfalt zu seinem\nSchutz vermissen lassen; anderseits hafte der Beklagte als öffentlich-rechtliche\nKörperschaft für das Verhalten seiner Funktionäre. Entsprechend beruft er sich\nfür seine Ansprüche auf das Personal- und Besoldungsgesetz (Personalgesetz,\nPG; SRSZ 145.110) vom 26. Juni 1991 sowie das Gesetz über die Haftung\ndes Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (HG;\nSRSZ 140.100) vom 20. Februar 1970.\n\n1.1.2 Der Kläger führt aus, Hintergrund der Klage seien verschiedene vom\nehemaligen Kantonsgerichtspräsidenten initiierte, zum Teil unrechtmässige\nVerfahren, in deren Verlauf der Kanton Schwyz als Arbeitgeber unter anderem\nseine Persönlichkeitsrechte verletzt und eine Verletzung durch Dritte nicht\nverhindert habe.\n\nGenau genommen liegt der Ausgangspunkt der vorliegenden Klage in einer\nmöglichen Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit dem Bericht\n\"Sollberger\" (vgl. Kläg-act. 8 [RRB Nr. 456/2012 vom 7.5.2012] Ziff. 6).\n\n1.2.1 Das Verwaltungsgericht entscheidet im Klageverfahren über die\nVerletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten aus dem\nArbeitsverhältnis zwischen dem Kanton und den Mitarbeitern. Der Kanton wird im\nVerfahren durch die Anstellungsbehörde vertreten (§ 62 Abs. 1 PG). Bevor die\nKlage beim Verwaltungsgericht eingereicht wird, hat der Kläger dem Beklagten\nseine Forderung schriftlich anzumelden. Der Beklagte hat dazu innert 60 Tagen\nStellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Klage nur ein, wenn\ndieses Vorverfahren durchgeführt oder auf seine Veranlassung nachgeholt wurde\nund wenn der Beklagte die Forderung nicht anerkennt (§ 62 Abs. 2 PG). Für\n\n4\nStreitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.-- werden den Parteien keine\nKosten auferlegt (§ 62 Abs. 3 PG).\n\n1.2.2 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten über\nöffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber Gemeinwesen, sofern\neine Entschädigungspflicht durch Rechtssatz vorgeschrieben ist (vgl. § 67 Abs.1\nlit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom\n6.6.1974). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn sich die Klage auf das kantonale\nGesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner\nFunktionäre abstützt. Gemäss § 68 Abs. 1 VRP teilt der Kläger dem Beklagten\nvor Einreichung der Klage sein Begehren schriftlich mit. Der Beklagte nimmt dazu\ninnert angemessener Frist Stellung.\n\n1.2.3 Für das Klageverfahren sind nach § 70 Abs. 1 VRP die §§ 9 bis 33 sowie\n60 VRP und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008, insbesondere jene\nüber die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis,\nsinngemäss anwendbar.\n\n1.3 Der Kläger hat das gesetzliche Vorverfahren mit schriftlicher Anmeldung\nseiner Forderung durchlaufen (vgl. vorstehend Ingress lit. A).\n\n1.4.1 Der Beklagte macht geltend, \"nach der gewaltenteiligen Staatsorganisation\nhat der Adressat eines gerichtlichen Entscheids auf dem Rechtsweg dagegen\nanzugehen. Dasselbe gilt für eine Strafbehörde, hier für den ausserordentlichen\nStaatsanwalt [damit bezieht sich der Beklagte offenkundig auf die vom Kläger\ngeltend gemachten Anordnungen des ausserordentlichen Staatsanwaltes vom\n1.9.2010 und 2.11.2010; vgl. Klageantwort S. 3 Ziff. 8 und 10]. Das mit der\nvorliegenden Klage befasste Gericht hat deshalb zu entscheiden, ob dieser\nGrundsatz ausschliesst, dass sich der Kläger im vorliegenden Verfahren auf die\nVerletzung seines Arbeitsvertrags berufen kann. Auf die Klage wäre somit nicht\neinzutreten\" (Klageantwort S. 4 Ziff. 18).\n\n1.4.2 In den vom Beklagten angesprochenen (möglichen Rechtsmittel-)Verfahren betreffend Anordnungen von Strafbehörden können Ansprüche aus\nArbeitsverträgen nicht geltend gemacht werden bzw. würde hierauf nicht\neingetreten. Das gleiche gilt für Ansprüche aus Staatshaftung. Ob den Beklagten\neine Fürsorgepflichtverletzung oder eine Haftung trifft, die sich aus einem\nallfälligen widerrechtlichen Verhalten von Strafbehörden (vorliegend namentlich\na.o. Staatsanwalt) herleitet, ist Gegenstand der materiellen Prüfung der Klage.\nAllfällige Ansprüche aus Verletzung der Fürsorgepflicht wie auch aus\n\n"}