{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e109a532160aadd7b8430a760a40e7e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_17_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_17", "Checksum": "dfb6a97d509c6e0ea511c2d729213982"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.06.2015 III 2014 17\nRegeste:\nPersonalrecht (Klage wegen Persönlichkeitsverletzung) | Personal- und Besoldungsrecht\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer III\n\nIII 2014 17\n\nUrteil vom 24. Juni 2015\n\nBesetzung lic.iur. Achilles Humbel, Vizepräsident\nRuth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen\nlic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________,\nKläger,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,\n\ngegen\n\nKanton Schwyz, vertreten durch den Regierungsrat,\nBahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,\nBeklagter,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,\n\nGegenstand Personalrecht (Klage wegen Persönlichkeitsverletzung)\nSachverhalt:\n\nA. Mit Beschluss Nr. 468 vom 24. März 1998 wurde A.________ vom\nRegierungsrat des Kantons Schwyz als Untersuchungsrichter für\nWirtschaftsdelikte mit Stellenantritt per ______ gewählt.\n\nMit Schreiben vom 17. Dezember 2012 wandte sich A.________ wie folgt an den\nRegierungsrat (Kläg-act. 3):\nIm Nachgang zum Bericht von Dr. Dick Marty zur Schwyzer Justizaffäre\nbeabsichtige ich eine Klage wegen Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen\nPflichten aus dem Arbeitsverhältnis sowie Staatshaftung beim Verwaltungsgericht\neinzureichen. Nach § 62 der Personal- und Besoldungsverordnung habe ich Ihnen\nmeine Forderung schriftlich anzumelden. Ich tue dies, indem ich Ihnen die\nvorbereitete Klageschrift zustelle. (…).\n\nMit Schreiben vom 9. April 2013 teilte der Regierungsrat A.________ mit, dass\nbis Mitte Mai 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde, soweit die\nAnsprüche am 17. Dezember 2012 nicht bereits verjährt gewesen seien (Beklagact. 4). Am 11. Juli 2013 erfolgte eine Aussprache zwischen Vertretern des\nKantons einerseits und A.________ sowie dessen Rechtsvertreter anderseits\n(Klage S. 8 Ziff. 18).\n\nB. Mit Klage betreffend \"Verletzung von gesetzlichen und vertraglichen\nPflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kanton und den Mitarbeitern\nsowie Staatshaftung\" vom 22. Januar 2014 stellt A.________ folgende Anträge:\n1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz im Betrag von\nCHF 3'451.00, zuzüglich 5% Zins seit 31. Juli 2010, zu bezahlen;\n2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Genugtuung in Höhe von\nCHF 35'000.00, zuzüglich 5% Zins seit 31. Juli 2010, zu bezahlen,\n3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, sich beim Kläger schriftlich für die\nVerletzung von dessen Persönlichkeit mit folgendem Wortlaut zu\nentschuldigen: „Der Kanton Schwyz hat als Arbeitgeber Herrn A.________\nwiderrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt, wofür er sich hiermit\nentschuldigt.\";\n\n4. Es sei die Entschuldigung gemäss Ziffer 3 auf Kosten des Beklagten innerhalb von zehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft im Amtsblatt des Kantons\nSchwyz, unter der Rubrik \"Gerichtliche Anzeigen\", zu veröffentlichen;\n5. Es sei das Rubrum und das Urteilsdispositiv innerhalb von zehn Tagen seit\nEintritt der Rechtskraft im Amtsblatt des Kantons Schwyz, unter der Rubrik\n\"Gerichtliche Anzeigen\", zu veröffentlichen mit dem Hinweis, dass das\nvollständige Urteil mit Begründung kostenlos auf der Staatskanzlei bezogen\nwerden kann;\n\n6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten\nzuzüglich 8% Mehrwertsteuer.\n\n2\nDes Weiteren wird die Durchführung einer EMRK-konformen\npublikumsöffentlichen Gerichtsverhandlung beantragt.\n\nC. Mit Klageantwort vom 15. April 2014 beantragt der Beklagte was folgt:\n1. Zu den klägerischen Rechtsbegehren:\n\n1.1 Auf die Klage sei nicht einzutreten.\nEventuell: Die Klage sei abzuweisen.\n\n2. Zum klägerischen Verfahrensantrag:\n\nEs sei dem angerufenen Gericht zu überlassen, wie es den Anforderungen\nder Prozessgesetzgebung im weitesten Sinne nachkommt.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des\nKlägers.\n\nD. Mit Replik vom 19. Mai 2014 hält der Kläger an seinen Anträgen\nuneingeschränkt fest. Per _______ kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit\ndem Kanton.\n\nE. Einem in Absprache mit dem Kläger erfolgten Gesuch des Beklagten vom\n30. Juni 2014, das Verfahren zu sistieren, da sich die Parteien in\nVergleichsverhandlungen befänden, wurde stattgegeben. Mit Schreiben vom\n18. November 2014 ersuchte das Verwaltungsgericht den Beklagten um die\nMitteilung betreffend den Stand der Vergleichsverhandlungen. Am 27. November\n2014 informierte der Beklagte das Verwaltungsgericht über das Scheitern der\nVergleichsbemühungen.\n\nF. Mit Duplik vom 17. Dezember 2014 erneuert der Beklagte die mit der\nKlageantwort vom 15. April 2014 gestellten Anträge.\n\nG. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 hält der Kläger am Antrag auf\nDurchführung einer öffentlichen Verhandlung fest. Die öffentliche Verhandlung\nwurde am 25. März 2015 durchgeführt. Die Parteien konnten sich triplizierend\nund quadruplizierend zur Sache äussern. Der Kläger erklärte seine nach wie vor\nbestehende Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung. Die Parteien vereinbarten,\ndas Gericht bis zum 2. April 2015 über die Möglichkeit eines Vergleichs zu\ninformieren. Gegen die vom Beklagten erst bei Beendigung der öffentlichen\nVerhandlung erfolgte Abgabe der Plädoyernotizen erhob der Kläger Einspruch.\n\n"}