3. Der Kanton Schwyz sowie die Beschwerdegegnerin haben den beanwalteten Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von je Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) und der beanwalteten Gemeinde von je Fr. 750.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Die kantonale Finanzverwaltung hat den Beschwerdeführern (Auszahlung an den Rechtsvertreter) folgende Beträge zu bezahlen: Rückerstattung Kostenvorschuss (Disp.-Ziff. 2) Fr. 2'500.-- Parteientschädigung Fr. 900.-- Total Fr. 3'400.--