2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden je zur Hälfte (Fr. 1'250.--) der Beschwerdegegnerin und dem Kanton Schwyz auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 21. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, der ihnen zurückzuerstatten ist (vgl. Dispositiv-Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin hat ihr Betreffnis von Fr. 1'250.-- innerhalb 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das PC-Konto L.________ des Verwaltungsgerichts einzubezahlen.