1.2 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (inklusive Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 1'200.-- werden neu vollumfänglich der Beschwerdegegnerin auferlegt. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat den beanwalteten Beschwerdeführern sowie der beanwalteten Gemeinde für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.