20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene RRB Nr. 1253/2013 vom 17. Dezember 2013 wird insoweit im Sinne der Erwägungen aufgehoben, als der Regierungsrat den angefochtenen Beschluss Nr. 138 des Gemeinderates Lachen vom 11. Juni 2013 in Bezug auf die Balkonverglasungen und -sichtschutzwände aus Holz am südseitigen Balkon der Liegenschaft D.________ 06 (KTN I.________) aufgehoben und den Gemeinderat angewiesen hat, diese bestehenden Balkonwände nachträglich zu bewilligen.