SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt, wovon je Fr. 900.-- zu Lasten des Kantons Schwyz und der Beschwerdegegnerin gehen. Die Parteientschädigung zu Gunsten der beanwalteten Gemeinde wird in Beachtung derselben Kriterien auf insgesamt Fr. 1'500.-- festgelegt, wovon je Fr. 750.-- zu Lasten des Kantons Schwyz und der Beschwerdegegnerin gehen.