7.2 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- sind je zur Hälfte (je Fr. 1'250.--) dem Kanton Schwyz und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Der Kanton Schwyz und die Beschwerdegegnerin haben den beanwalteten Beschwerdeführern sowie der beanwalteten Gemeinde zudem je eine Parteientschädigung auszurichten.