7.1 Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind auch die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens neu zu verlegen. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.-- werden neu vollumfänglich der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeführerin im regierungsrätlichen Verfahren) auferlegt. Sie hat zudem den beanwalteten Beschwerdegegnern im regierungsrätlichen Verfahren (= Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) sowie der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung von insgesamt je Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.