6. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Der angefochtene RRB Nr. 1253/2013 vom 17. Dezember 2013 wird im Sinne der Erwägungen insoweit aufgehoben, als der Regierungsrat "den angefochtene(n) Beschluss Nr. 138 vom 11. Juni 2013 in Bezug auf die Balkonverglasungen und - sichtschutzwände aus Holz am südseitigen Balkon der Liegenschaft D.________ 06 (KTN I.________) aufgehoben", diese baulichen Massnahmen mithin für 19 bewilligungsfähig erklärt und den Gemeinderat angewiesen hat, "diese Balkonwände nachträglich zu bewilligen".