B) auch hinsichtlich der Sichtschutzwände wieder ihre Geltung. Die Ordnungsbusse von Fr. 100.--, welche für jeden Tag der Nichterfüllung, d.h. der Nicht-(wieder-)Herstellung des rechtmässigen Zustandes betreffend die Sichtschutzwände und des offenen Wasserspeiers, anfällt, wurde in ihrer Höhe nicht angefochten und ist somit im Rahmen der Vollstreckung auch nicht mehr anfechtbar bzw. zu überprüfen (vgl. EGV-SZ 2009 B17.1).