O. S. 146ff.). Schliesslich muss die Massnahme verhältnismässig sein (Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; vgl. statt vieler VGE III 2013 159 und VGE III 2013 060, beide vom 18.12.2013, je Erw. 3.1). 5.2 Die gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (§ 87 Abs. 2 PBG) ist gegeben. Die Massnahme erweist sich zweifelsohne auch als geeignet und erforderlich. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fallen namentlich allfällige Kosten ins Gewicht. Der Abbruch der konkreten Sichtschutzwände dürfte im konkreten Fall ohne erheblichen Aufwand realisierbar sein, womit auch die Zweck-Mittel- Relation zu bejahen ist.