Diesbezüglich ist weder von einer Bewilligungs- noch einer Ausnahmebewilligungsfähigkeit auszugehen. Indem der Regierungsrat anders entschied, hat er in unzulässiger Weise in den 18 Autonomiebereich der Gemeinde eingegriffen (Beschwerde S. 4f.; Vernehmlassung Gemeinderat Ziffer III 1.4; EGV-SZ 2008 B 1.5).