4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeinderat in vertretbarer Weise im Rahmen seines Autonomiebereiches die nachträgliche Bewilligung für die konkreten hier zu beurteilenden Sichtschutzwände aus Gründen der Einordnung und des Ortsbildschutzes verweigerte bzw. sinngemäss die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Interesse negierte. Diesbezüglich ist weder von einer Bewilligungs- noch einer Ausnahmebewilligungsfähigkeit auszugehen.