4.9.3 Entgegen dem regierungsrätlichen Verfahren wird im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren - soweit ersichtlich - von keiner Partei ein Augenschein beantragt. Ein solcher drängt sich auch von Amtes wegen nicht auf. Die diesbezügliche Erwägung des Regierungsrates, wonach der Sachverhalt in den Akten hinreichend auch bildlich und planerisch dokumentiert ist (Erw. 3), hat seine Gültigkeit auch für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren.