4.9.2 Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Vertrauensschutz beruft (Vernehmlassung S. 8 f. Ziff. 21 ff.), hat sich das Verwaltungsgericht hierzu bereits im VGE III 2011 151 + 155 ausführlich geäussert (Erw. 5) mit dem Ergebnis, dass sich ein Verzicht auf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren - auch im Lichte des Vertrauensschutzes - nicht rechtfertigen lasse (Erw. 5.5). Die Berufung der Beschwerdegegnerin auf alte Zusagen (Vernehmlassung S. 4 f. Ziff. 9) ist mithin unbehelflich.