4.9.1 An der fehlenden Bewilligungsfähigkeit der konkreten Sichtschutzwände können die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts ändern. Unbegründet ist vorab ihre Rüge, das "Gutachten" des kantonalen Denkmalpflegers vom 21. August 2012 sei ihr nie zur Kenntnis gebracht worden (Vernehmlassung S. 7 f. Ziff. 19). Der Gemeinderat hat im GRB Nr. 138 dieses "Gutachten" wie auch die Aktennotiz des kantonalen Denkmalpflegers vom 19. April 2010 erwähnt (S. 4 Erw. 1.c). In ihrer Beschwerde an den Regierungsrat vom 3. Juli 2013 (S. 11 Ziff. 32) hat sich die Beschwerdegegnerin hierzu geäussert.