sachgerechter, willkürfreier und rechtsgleicher Kriterien (z.B. betr. 17 Höhenbegrenzung; Anordnung; Einfügung ins Orts- bzw. Quartierbild) zu beurteilen. Wie die aktenkundigen Photos und Planaufnahmen verdeutlichen, befindet sich das Haus der Beschwerdegegnerin nicht in einem ortsbildschützerisch sensibleren Umfeld als das Gebäude Marktgasse 11.