4.8.3 Die Tatsache, dass in der Kernzone Sichtschutzwände bewilligt wurden - und wie die aktenkundigen Photos belegen von nicht unbedeutender Dimensionierung -, und die Begründung des Gemeinderates illustrieren indes gleichzeitig, dass Sichtschutzwände - im Sinne der vorstehenden, auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen - mit den ortsbildschützerischen Ansprüchen der Kernzone durchaus vertretbar und somit auch mit dem öffentlichen Interesse am Ortsbildschutz grundsätzlich vereinbar sein können.