4.8.2 Der Gemeinderat zeigte bereits mit der Vernehmlassung vom XY. August 2013 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren auf (S. 4 Ziff. III.1.c), dass die beiden Situationen nicht vergleichbar sind. Namentlich handle es sich dort um höchstens 1.80 m hohe Sichtschutzwände, während sie im vorliegenden Fall bis 4.98 m erreichten. Zudem seien jene Sichtschutzwände "geordneter und damit für das Ortsbild vorteilhafter" als im vorliegenden Fall. Dieser Beurteilung ist grundsätzlich beizupflichten.