Diesen können die vorhandenen Sichtschutzwände nicht gerecht werden. Sie sind mithin in der bestehenden Situation aus Gründen des Ortsbildschutzes weder bewilligungsfähig noch ausnahmebewilligungsfähig. 4.8.1 Die Beschwerdegegnerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Unter diesem Titel verweist sie auf Sichtschutzstellwände auf dem Gebäude Marktgasse 11 (Vernehmlassung S. 7 Ziff. 18 und S. 9. Ziff. 24; RR-act. I/01/7).