_ 06" seien "generell keine Zierde", stellten "in der Kernzone keine Verbesserung des Erscheinungsbildes dar" und könnten auch nicht als "Teile der gewachsenen Ortsstruktur" qualifiziert werden (S. 4 Erw. 1.c), lässt sich anhand der aktenkundigen Photos (RR-act. II/02/3 und 5) überprüfen und ist zu bestätigen. Die aktuellen Sichtschutzwände erwecken teils den Eindruck eines Provisoriums. In der Kernzone 1 dürfen bzw. müssen aufgrund der Vorgaben des PBR aus ortsbildschützerischen Gründen auch an den rückwärtigen Raum gewisse Anforderungen gestellt werden. Diesen können die vorhandenen Sichtschutzwände nicht gerecht werden.