Es ist dem Gemeinderat daher beizupflichten, wenn er im GRB Nr. 138 vom 11. Juni 2013 festhielt, als Bewilligungsbehörde habe er "nicht nur die KIGBO-Objekte, sondern die gesamte Kernzone im Auge zu behalten, werden doch in dieser Zone erhöhte Anforderungen verlangt". Seine Beurteilung, die "recht auffälligen und nicht sonderlich geordneten Sichtschutzwände auf der südlichen Terrasse der Liegenschaft D.________ 06" seien "generell keine Zierde", stellten "in der Kernzone keine Verbesserung des Erscheinungsbildes dar" und könnten auch nicht als "Teile der gewachsenen Ortsstruktur" qualifiziert werden (S. 4 Erw.