4.7 Erhöhte Anforderungen an die Einordnung gelten gemäss Art. 30 Abs. 2 PBR in der Kernzone generell und nicht nur im Bereich der geschützten (Teile von) Gebäude(n). Die Massgabe für die Dachgestaltung ergibt sich aus dem Erfordernis einer quartierüblichen Gestaltung von Dächer und Dachaufbauten 16 (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 PBR). Es ist dem Gemeinderat daher beizupflichten, wenn er im GRB Nr. 138 vom 11. Juni 2013 festhielt, als Bewilligungsbehörde habe er "nicht nur die KIGBO-Objekte, sondern die gesamte Kernzone im Auge zu behalten, werden doch in dieser Zone erhöhte Anforderungen verlangt".