schützenswert einstuft (angefochtener Entscheid Erw. 6.3: vgl. auch Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements S. 3 Erw. 8). Dieser Auffassung zu folgen würde bedeuten, dass einerseits das Einordnungsgebot in der Kernzone 1 nur bei besonders schützenswerten Liegenschaften Beachtung finden darf, in diesem Bereich anderseits jedoch auf die Beurteilung der kantonalen Denkmalpflege abzustellen ist. Im Endeffekt bestünde mithin in der Kernzone K1 keine kommunale Zuständigkeit zur Beurteilung der Einordnung, geschweige denn eine diesbezügliche kommunale Autonomie mehr. Die Vorgaben gemäss Art. 06 und Art.