8), gibt es in der Stellungnahme des kantonalen Denkmalpflegers hingegen keine konkreten Hinweise. Insbesondere fehlt ein konkreter Bezug auf die Bestimmungen des PBR. Selbst wenn der Denkmalpfleger auch eine solche Beurteilung vorgenommen hätte, könnte hieraus keine (zwingende) Verbindlichkeit dieser Beurteilung für die in Ortsbildschutzfragen grundsätzlich autonom zuständige Gemeinde abgeleitet werden. Von einer solchen Verbindlichkeit geht der Regierungsrat indessen offensichtlich aus, wenn er argumentiert, der Gemeinderat habe seinen Ermessensspielraum verlassen, wenn er entgegen den Ausführungen der Denkmalpflege auch den südlichen jüngeren Anbau als besonders