15 4.6 Der kantonale Denkmalpfleger hat seine Beurteilung aus der denkmalpflegerischen Optik vorgenommen. Massstab seiner Prüfung war der Bezug der Sichtschutzwände zu den geschützten historischen Kernbauten. Wären die beiden Häuser D.________ 04 und 06 nicht im KIGBO verzeichnet, hätte sich sein Beizug erübrigt. Für eine "indirekte" Prüfung, ob die Sichtschutzwände mit dem kommunalen PBR vereinbar sind (Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements S. 3 Ziff. 8), gibt es in der Stellungnahme des kantonalen Denkmalpflegers hingegen keine konkreten Hinweise.