Dies gilt auch für den Kernbau des benachbarten Hauses D.________ 04 (KIGBO 17.024), dessen rückwärtiger, ebenfalls jüngerer Anbau bis auf wenige Dezimeter an den genannten Terrassenbau heranreicht. Die Frage, ob eine Sichtschutzwand möglich ist, betrifft also nicht die historischen Kernbauten, sondern deren jüngere Anbauten, welche keiner besonderen denkmalpflegerischen Sorge bedürfen, soweit sie die Kernbauten nicht direkt beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung der historischen Kernbauten stellt sich durch die Sichtschutzwand nicht ein.