4.5 Am 21. August 2012 nahm der kantonale Denkmalpfleger zu den Sichtschutzwänden wie folgt Stellung (RR-act. II/02/6): Das Haus D.________ 06 aus dem 18./19. Jahrhundert ist im Kantonalen Inventar der Geschützten und Schützenswerten Bauten und Objekte (KIGBO 17.041) als Denkmal von lokaler Bedeutung eingestuft. Die Terrasse befindet sich im rückwärtigen, jüngeren Anbau. Aufgrund dieses Umstands und der rückseitigen Anordnung des Balkonanbaus ist der historische Kernbau durch die aufgestellten Sichtschutzwände in seiner Erscheinung nicht betroffen.