7 ff.). Der Gemeinderat vertritt vernehmlassend im Wesentlichen die gleiche Auffassung wie die Beschwerdeführer, während sich die Beschwerdegegnerin der Beurteilung des Regierungsrates anschliesst. Zudem ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung erfüllt seien, was sie mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung begründet (Vernehmlassung S. 8 f. Ziff. 21 ff.).