4.3 Die Beschwerdeführer argumentieren, beim Ortsbildschutz innerhalb der Bauzonen handle es sich um einen Autonomiebereich der Gemeinden. Der Regierungsrat habe einseitig auf die Beurteilung des kantonalen Denkmalpflegers abgestellt. Der Gemeinderat habe zu Recht festgehalten, dass die Sichtschutzwände auch im rückwärtigen Raum als ortsbaulich störende Zusatzanlage zu qualifizieren seien (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 7 ff.).