exponierte Standorte (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 PBR). Dächer und Dachaufbauten müssen quartierüblich gestaltet werden. Im zweiten Dachgeschoss sind Dacheinschnitte und -aufbauten nicht zugelassen (Art. 30 Abs. 3 PBR). Ortsbaulich störende Zusatzanlagen (wie Antennen und Parabolantennen) können untersagt werden (Art. 30 Abs. 4 PBR).