4.2 Die Kernzone K1 wird in Art. 06 PBR geregelt. Gemäss dessen Abs. 1 ist der alte Dorfteil in seiner städtebaulichen Ausprägung geschützt. Umbau und Renovation sind die Regel; Neubauten sind statthaft, wenn sie das Ortsbild unter Berücksichtigung der historischen Vorgaben wahren. Die Steildachformen sind zu wahren (Art. 06 Abs. 2 PBR). Art. 30 PBR normiert die gestalterischen Anforderungen. Die grundlegenden Regeln der Architektur und die Anforderungen an die Einfügung in die gewachsenen Ortsstrukturen (wie Körnung, Gestaltung und Farbgebung) sind einzuhalten (Art. 30 Abs. 1 PBR, erster Satzteil). Erhöhte Anforderungen gelten für die Kernzonen und für