Entgegenstehende öffentliche Interessen an der Bejahung der Ausnahmebewilligungsfähigkeit eines solchen Sichtschutzes sind grundsätzlich nicht erkennbar - auch nicht aus ortsbildschützerischen Gründen (vgl. nachstehend Erw. 4.1 ff.). Ebensowenig würden wohl wesentliche Interessen von Nachbarn tangiert, die durch diesen Sichtschutz beeinträchtigt werden könnten. Vielmehr kann ein Sichtschutz auch im Interesse der Nachbarn, die dadurch ebenfalls gleichzeitig dem freien Blick ihrer Nachbarn entzogen werden, liegen. Im Übrigen müssten allfällige Verletzungen zivilrechtlicher Bestimmungen beim Zivilrichter vorgetragen werden.