a und c PBG) vor, welche - falls nicht die generelle Dispensation greift - ein Abweichen von Grenzabstandsvorschriften bzw. einen Grenzbau der Sichtschutzwände rechtfertigen. Ohne (dem Gebäude und der Umgebung sachgerecht angepasste) Sichtschutzwände erwiese sich die Nutzung der Terrasse als zu stark eingeschränkt. Entgegenstehende öffentliche Interessen an der Bejahung der Ausnahmebewilligungsfähigkeit eines solchen Sichtschutzes sind grundsätzlich nicht erkennbar - auch nicht aus ortsbildschützerischen Gründen (vgl. nachstehend Erw.