_ 06 sowohl im Nordosten (D.________) als auch im Südosten (Grenzbau) und im Nordwesten (Gebäude D.________ 04) stark eingeschränkt, während die gegen Südwesten gerichteten Terrassen insbesondere auch aufgrund ihrer Ausrichtung (Abendsonne) in besonderem Masse hierfür geeignet sind. Das Anliegen nach möglichst geringer Einsehbarkeit in diese Terrassen seitens der (drei) Nachbarliegenschaften und somit die Wahrung der Privatsphäre ist in dieser vorliegenden konkreten Situation begründet und nachvollziehbar. Unter diesen Umständen liegen besondere Verhältnisse (namentlich im Sinne von § 73 Abs. 1 lit. a und c PBG)