Die Aussenbegrenzung des Hauses der Beschwerdegegnerin befindet sich nahezu umfassend auf der Liegenschaftsgrenze. Im westlichen Bereich überschreitet die Hauptbaute die Liegenschaftsgrenze sogar geringfügig (vgl. Katasterplan amtliche Vermessung 1:500 vom 21.3.2012 [RR-act. II/02/5]). Der Abstand zwischen den Gebäuden D.________ 06 und D.________ 04 beträgt zu einem grossen Teil nicht wesentlich mehr als rund 1 m.