12 weise - welche in der K1 die Regel ist - (grundsätzlich) von der Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften dispensiert, womit eine zonenspezifische Ausnahmesituation gesetzlich geregelt wird. Im konkreten Fall liegt - unbesehen der Frage, ob es sich um eine geschlossene Bauweise (Grenzbau) handelt oder nicht - offenkundig eine besondere Situation vor. Die Aussenbegrenzung des Hauses der Beschwerdegegnerin befindet sich nahezu umfassend auf der Liegenschaftsgrenze.