1990 Nr. 19 und 1993 Nr. 60). Rechtsfehlerhaft ist ein nicht pflichtgemäss ausgeübtes Ermessen, d.h. ein in Missachtung des Gleichbehandlungsgebots, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips zustande gekommenes Ermessen (VGE III 2009 213 vom 15.4.2010 Erw. 5.3.2; VGE III 2008 15 vom 24.4.2008 Erw. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen). 3.2.1 In der Kernzone ist im Allgemeinen von "besonderen Verhältnissen" auszugehen. Dies zeigt sich in Art. 12 Abs. 1 PBR, wonach die geschlossene Bau-