c) oder dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann (Abs. 1 lit. d). Zudem muss eine Ausnahmebewilligung mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein und darf keine wesentlichen Interessen von Nachbarn verletzen (Abs. 2). 3.1.2 Die Ausnahmeregelung stellt im öffentlichen Baurecht ein allgemeines Rechtsinstitut dar, das bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtliche Un-