3.1.1 Gemäss 73 PBG kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den im PBG oder in den Bauvorschriften der Gemeinden festgesetzten Bestimmungen bewilligen, wenn und soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn sonst eine unzumutbare Härte einträte (Abs. 1 lit. a), dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann (Abs. 1 lit. b), wenn Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen (Abs. 1 lit. c) oder dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann (Abs. 1 lit.